OLG Hamm - Urteil vom 09.09.1980 (27 U 95/80) - DRsp Nr. 1994/10896
OLG Hamm, Urteil vom 09.09.1980 - Aktenzeichen 27 U 95/80
DRsp Nr. 1994/10896
1. Die Streupflicht stellt es nicht auf die Verkehrsbedeutung einer Straße, sondern darauf ab, ob sie bei Schnee- und Eisglätte gefährlich ist. 2. Eine übersichtliche, gerade Straße ohne nennenswertes Gefälle ist nicht deshalb gefährlich, weil sie durch ein Waldstück führt, da es allgemein bekannt ist, daß sich dort besonders leicht Schnee und Eisglätte bilden; darauf muß sich jeder Kraftfahrer einstellen.