OLG Hamm - Urteil vom 09.08.1989 (4 Ss 519/89) - DRsp Nr. 1997/1180
OLG Hamm, Urteil vom 09.08.1989 - Aktenzeichen 4 Ss 519/89
DRsp Nr. 1997/1180
1. Bei einem plötzlichen Bremsversagen ist dem Fahrer über die Reaktions- und Bremsansprechzeit beim ersten Bremsversuch hinaus eine Schreckzeit zuzubilligen, deren Dauer sich allgemein nicht festlegen läßt.
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