OLG Hamm - Urteil vom 08.12.1997 (13 U 170/96) - DRsp Nr. 1999/1735
OLG Hamm, Urteil vom 08.12.1997 - Aktenzeichen 13 U 170/96
DRsp Nr. 1999/1735
War der Verletzte vor dem Schadensereignis in ungekündigter Stellung, die er ohne die Verletzung nach allgemeiner Lebenserfahrung behalten hätte, muß der Schädiger für den gesamten Zeitraum den Verdienstausfallschaden ersetzen, in dem der Geschädigte die Arbeitsstelle voraussichtlich innegehabt hätte.