OLG Hamm - Urteil vom 03.11.1998
6 U 48/98
Normen:
BGB §§ 242, 852 ; PflVG § 3 Nr. 3 S. 3;
Fundstellen:
ZfS 1999, 93
r+s 1999, 105

OLG Hamm - Urteil vom 03.11.1998 (6 U 48/98) - DRsp Nr. 1999/9962

OLG Hamm, Urteil vom 03.11.1998 - Aktenzeichen 6 U 48/98

DRsp Nr. 1999/9962

1. Die Hemmungswirkung des § 3 Nr. 3 S. 3 PflVG endet mit der Unterzeichnung einer Abfindungserklärung, ohne daß es einer - weiteren - schriftlichen Entscheidung des Haftpflichtversicherers bedarf. 2. Nach eingetretener Verjährung ist eine Klage auf Ersatz von Körperschäden nur noch begründet, wenn für einen medizinischen Sachverständigen nicht voraussehbare Spätschäden damit unerwartet eingetreten sind; für sie läuft ab Kenntnis eine besondere Verjährung. 3. Ein handschriftlicher Zusatz "vorbehaltlich evtl. Dauerschäden" in einer Abfindungserklärung rechtfertigt dann nicht die Annahme eines Teilvergleichs, wenn die Vertragsschließenden davon ausgingen, eine umfassende Regelung zu treffen.