OLG Hamm - Urteil vom 02.06.1993 (20 U 373/93) - DRsp Nr. 1994/10263
OLG Hamm, Urteil vom 02.06.1993 - Aktenzeichen 20 U 373/93
DRsp Nr. 1994/10263
Zur Abgrenzung eines versicherten Unfallschadens von einem Betriebsschaden (hier: nicht versicherter Betriebsschaden, wenn ein aus einem Lkw als Zugmaschine und einem Wohnanhänger bestehendes Gespann bei der Ausfahrt von einem unebenen Tankstellengelände auf die öffentliche Straße mit den Zugrohren und dem Chassis des Wohnanhängers aufsetzt).