OLG Hamm - Urteil vom 02.02.1994
20 U 287/93
Normen:
AKB § 12 Abs. 1 Ib; ZPO § 286 ;
Fundstellen:
r+s 1995, 8

OLG Hamm - Urteil vom 02.02.1994 (20 U 287/93) - DRsp Nr. 1995/9760

OLG Hamm, Urteil vom 02.02.1994 - Aktenzeichen 20 U 287/93

DRsp Nr. 1995/9760

1. Der Versicherungsnehmer hat das äußere Bild eines Kfz-Diebstahls bewiesen, wenn das Kfz nach der Aussage einer glaubwürdigen Zeugin am 27.09.88 abends gegen 18.30 Uhr an bestimmter Stelle abgestellt und dort am nächsten Morgen nicht wieder vorgefunden wurde. Daß die Zeugin im Senatstermin von einer Geburtstagsfeier gesprochen hat, zu der sie und der Versicherungsnehmer eingeladen waren, im Ermittlungsverfahren dagegen von einer Silberhochzeit, begründet keine ernsthaften Bedenken gegen die Richtigkeit ihrer Aussage, wenn seit dem Diebstahlsgeschehen fünf Jahre vergangen sind und die Zeugin auf Nachfrage erklärt hat, möglicherweise sei es doch die Silberhochzeit gewesen und der Geburtstag habe erst eine Woche später stattgefunden. 2. a) Wenn die Täter einen passenden Schlüssel zur Verfügung hatten, entspricht es std. Rspr. des Senats, daß der Versicherungsnehmer mit hinreichender Wahrscheinlichkeit erklären muß, wie der Täter gegen seinen Willen in den Besitz eines passenden Schlüssels gekommen ist (vgl. Senat VersR 1993, 1475 m.w.N.).