AKB 88 § 2 Abs. 2 a ; VVG §§ 6 Abs. 1, Abs. 2, 12 Abs. 3 ; 3; PflVG § 3 Nr. 9 S. 2;
Fundstellen:
NZV 1999, 252
r+s 1998, 140
OLG Hamm - Urteil vom 01.12.1997 (6 U 177/96) - DRsp Nr. 1998/18018
OLG Hamm, Urteil vom 01.12.1997 - Aktenzeichen 6 U 177/96
DRsp Nr. 1998/18018
1. Befriedigt der Versicherer den Geschädigten vor Ablauf (oder vor Setzung) der Klagefrist des § 12 Abs. 3VVG (§ 8 Abs. 1AKB), kann er sich auf Leistungsfreiheit wegen Ablaufs der Klagefrist nicht berufen. 2. Die Kausalität des Verstoßes gegen die Verwendungsklausel entfällt nur dann, wenn die auf der Obliegenheitsverletzung beruhende Gefahrerhöhung ohne jede Bedeutung für das Schadenereignis war oder wenn der Eintritt des Versicherungsfalles ein unabwendbares Ereignis darstellt.
Normenkette:
AKB 88 § 2 Abs. 2 a ; VVG §§ 6 Abs. 1, Abs. 2, 12 Abs. 3 ; 3; PflVG § 3 Nr. 9 S. 2;