OLG Hamm - Urteil vom 01.07.1987 (20 U 319/86) - DRsp Nr. 1994/10678
OLG Hamm, Urteil vom 01.07.1987 - Aktenzeichen 20 U 319/86
DRsp Nr. 1994/10678
1. Einem Versicherungsnehmer, der sein Fahrzeug bei Brandgeruch nicht sofort anhält, kann der Vorwurf, er habe das anschließende Ausbrennen des Fahrzeugs grob fahrlässig "herbeigeführt" (§ 61VVG), dann nicht gemacht werden, wenn die Möglichkeit nicht auszuschließen ist, daß bei Bemerken des Brandgeruches das Fahrzeug schon so in Brand gesetzt war, daß das Feuer sich aus eigener Kraft ausbreiten konnte. Denn damit ist der Versicherungsfall "Brand" bereits eingetreten. 2. Die Weiterfahrt ist in einem solchen Fall unter dem Gesichtspunkt der Verletzung der Rettungspflicht (§ 62VVG) zu prüfen.