OLG Hamm - Beschluß vom 28.04.1986 (3 Ss OWi 493/86) - DRsp Nr. 1994/10706
OLG Hamm, Beschluß vom 28.04.1986 - Aktenzeichen 3 Ss OWi 493/86
DRsp Nr. 1994/10706
Nur in Ausnahmefällen muß der Hintermann seinen Abstand zum Vordermann so bemessen, daß sein Bremsweg auch dann noch ausreicht, wenn der Fahrer des vorausfahrenden Fahrzeugs ruckartig, d.h. ohne oder mit ungewöhnlich verkürztem Abstand zum Stehen kommt.