OLG Hamm - Beschluß vom 28.02.1992 (4 Ss OWi 1381/91) - DRsp Nr. 1994/10450
OLG Hamm, Beschluß vom 28.02.1992 - Aktenzeichen 4 Ss OWi 1381/91
DRsp Nr. 1994/10450
Erstreckt sich eine einheitliche Geschwindigkeitsmessung durch Nachfahren auf einen Streckenabschnitt mit unterschiedlichen Höchstgeschwindigkeiten, so kann die für den gesamten Bereich ermittelte Geschwindigkeit wegen der diesem Meßverfahren eigenen Fehlerquellen nur dann auch für den Abschnitt mit der niedrigeren Höchsgeschwindigkeit angenommen werden, wenn sich ein erheblicher Teil der Meßstrecke hierauf bezieht.