OLG Hamm - Beschluß vom 27.01.1994 (3 Ss OWi 1350/93) - DRsp Nr. 1995/1592
OLG Hamm, Beschluß vom 27.01.1994 - Aktenzeichen 3 Ss OWi 1350/93
DRsp Nr. 1995/1592
»Bevor in einem Urteil neue Tatsachen oder Beweismittel verwertet werden, zu denen der Betroffene sich zuvor - bei seiner kommissarischen Vernehmung - nicht äußern konnte, muß ihm vor der Urteilsfällung Gelegenheit zur ergänzenden Stellungnahme gegeben werden.«