OLG Hamm - Beschluß vom 27.01.1975 (3 Ss OWi 1117/74) - DRsp Nr. 1994/11042
OLG Hamm, Beschluß vom 27.01.1975 - Aktenzeichen 3 Ss OWi 1117/74
DRsp Nr. 1994/11042
Zur Wirksamkeit des Bußgeldbescheides als Verfahrensvoraussetzung ist weder die volle Namensunterschrift aus der Verfügung des Sachbearbeiters der Verwaltungsbehörde noch dessen Zustellungsverfügung auf dem dafür vorgesehenen (orangefarbenen) Formular erforderlich, zumal dann nicht, wenn der Name mittels Stempelaufdruck der Paraphe beigefügt ist.