OLG Hamm - Beschluß vom 24.07.1992 (11 W 83/91) - DRsp Nr. 1995/4112
OLG Hamm, Beschluß vom 24.07.1992 - Aktenzeichen 11 W 83/91
DRsp Nr. 1995/4112
Die Zustellung ist nicht mehr "demnächst" i.S.d. § 270 Abs. 3ZPO erfolgt, wenn die anwaltlich vertretene Partei, die die Klagefrist des § 13 Abs. 1 S. 2 StrEG zu wahren hat, dadurch zu einer Zustellungsverzögerung beiträgt, daß sie gegen den Prozeßkostenhilfe verweigernden Beschluß erst nach fast vier Wochen Beschwerde einlegt.