OLG Hamm - Beschluß vom 22.03.1973 (1 Ss OWi 779/73) - DRsp Nr. 1994/11078
OLG Hamm, Beschluß vom 22.03.1973 - Aktenzeichen 1 Ss OWi 779/73
DRsp Nr. 1994/11078
Die Verwerfung des Einspruchs des Betroffenen gegen den Bußgeldbescheid ist unzulässig, wenn der Verteidiger nicht geladen worden ist, auch wenn der Betroffene, dessen persönliches Erscheinen angeordnet worden war, nicht erschienen ist.