OLG Hamm - Beschluß vom 20.11.1997 (4 Ss OWi 1135/97) - DRsp Nr. 1998/10115
OLG Hamm, Beschluß vom 20.11.1997 - Aktenzeichen 4 Ss OWi 1135/97
DRsp Nr. 1998/10115
Die Feststellung, daß der Betroffene mehr als eine Sekunde nach Wechsel der Lichtzeichenanlage auf Rotlicht in die Kreuzung eingefahren ist, kann nicht darauf gestützt werden, daß Polizeibeamte ausgehend von einer Entfernung von 19 Meter vor der Haltelinie die Geschwindigkeit des Betroffenen auf 50 km/h geschätzt haben. Die auf die Überprüfung eines Rotlichtverstoßes ausgerichtete Beobachtungssituation schließt die Möglichkeit der Geschwindigkeitseingrenzung im Bereich unter 70 km/h aus.