OLG Hamm - Beschluß vom 20.11.1997 (2 Ss OWi 1294/97) - DRsp Nr. 1998/10114
OLG Hamm, Beschluß vom 20.11.1997 - Aktenzeichen 2 Ss OWi 1294/97
DRsp Nr. 1998/10114
»Allein daraus, daß ein Betroffener eine Geschwindigkeitsbeschränkung gekannt hat, kann nicht geschlossen werden, daß er die zulässige Höchstgeschwindigkeit zum Tatzeitpunkt bewußt und gewollt überschritten und somit vorsätzlich gehandelt hat.«