Das Amtsgericht hat gegen den Betroffenen wegen fahrlässigen Unterschreitens des erforderlichen Sicherheitsabstandes zu einem vorausfahrenden Fahrzeug gem. § 4 Abs. 1 StVO eine Geldbuße von 200 DM verhängt und ihm für die Dauer eines Monats verboten, im Straßenverkehr Fahrzeuge jeder Art zu führen. Es hat festgestellt, daß er am 12. März 1993 gegen 12.14 Uhr mit seinem Pkw Mercedes ... die Bundesautobahn ... in Fahrtrichtung - befahren und vor der bei Kilometer stehenden Autobahnbrücke auf einer Strecke von mindestens 300 Metern bei einer Geschwindigkeit von mindestens 128 km/h zu dem vorausfahrenden Fahrzeug einen Abstand von nur 9,60 Meter, d.h. weniger als 2/10 des halben Tachowertes, eingehalten hat. Den Rechtsfolgenausspruch hat es wie folgt begründet:
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