OLG Hamm - Beschluß vom 09.10.1997 (2 Ss OWi 1195/97) - DRsp Nr. 1998/10129
OLG Hamm, Beschluß vom 09.10.1997 - Aktenzeichen 2 Ss OWi 1195/97
DRsp Nr. 1998/10129
»Für die Erfüllung des Tatbestands des § 2 Abs. 3 lit. a StVO, der das Fahren mit gefährlichen Gütern bei Schneeglätte und Glatteis verbietet, ist es beim Fahren auf einer mehrspurigen Straße erforderlich, daß die vom Betroffenen befahrene Fahrspur die erforderliche Beschaffenheit und Glättebildung aufweist. Es reicht nicht aus, daß auf anderen Fahrspuren eine geschlossene Schneedecke oder zumindest Schneeglätte vorgelegen haben.«