OLG Hamm - Beschluß vom 06.01.1993 (12 W 15/92) - DRsp Nr. 1994/10349
OLG Hamm, Beschluß vom 06.01.1993 - Aktenzeichen 12 W 15/92
DRsp Nr. 1994/10349
1. Gegenstand der Beweiserhebung i.S.v. § 485 Abs. 2ZPO können nur die in dem dort genannten Umfang abschließend genannten Feststellungen sein. 2. Das selbständige Beweisverfahren ermöglicht grundsätzlich nur die Feststellung des gegenwärtigen Wertes oder Zustandes einer Sache. 3. Die gutachterlichen Äußerungen des Antragsgegners (Kfz-Sachverständiger) stellen keinen Sachwert i.S.v. § 485 Abs. 2 Nr. 1ZPO und keinen Sachmangel i.S.v. § 485 Abs. 2 Ziff. 2 oder 3 ZPO dar. 4. Nur die Feststellung eines Sachschadens ist zulässig, nicht hingegen die Ermittlung der Höhe eines Vermögensschadens.