OLG Hamm - Beschluß vom 04.01.1993
23 W 432/92
Normen:
BRAGO § 52 ; ZPO § 91 ;
Fundstellen:
AnwBl 1993, 532

OLG Hamm - Beschluß vom 04.01.1993 (23 W 432/92) - DRsp Nr. 1994/10351

OLG Hamm, Beschluß vom 04.01.1993 - Aktenzeichen 23 W 432/92

DRsp Nr. 1994/10351

1. Eine Kostenfestsetzung von Verkehrsanwaltskosten ist jedenfalls in der Höhe nicht zu beanstanden, in der Kosten unter dem Gesichtspunkt ersparter fiktiver Kosten für eine Informationsreise der Partei zu Ihrem Prozeßvertreter erstattungsfähig sind. 2. Für die Erstattungsfähigkeit fiktiver Informationskosten kommt es nicht darauf an, ob die Partei ihre Verkehrsanwälte ausschließlich schriftlich unterrichtet hat, wenn diese als ständige Hausanwälte der Partei mit dem Sachverhalt des Ausgangsrechtsstreits bereits aufgrund vorprozessualer Tätigkeit umfassend vertraut waren.

Normenkette:

BRAGO § 52 ; ZPO § 91 ;
Fundstellen
AnwBl 1993, 532