OLG Hamm - Beschluß vom 03.02.1994
3 Ss OWi 992/93
Normen:
StVO § 3 ;
Fundstellen:
DAR 1994, 408
NJW 1995, 607 (Ls)
NJW 1995, 607
NZV 1994, 489

OLG Hamm - Beschluß vom 03.02.1994 (3 Ss OWi 992/93) - DRsp Nr. 1995/1591

OLG Hamm, Beschluß vom 03.02.1994 - Aktenzeichen 3 Ss OWi 992/93

DRsp Nr. 1995/1591

Die von der Rechtsprechung festgeschriebene Eichtoleranz von 3 km/h bei Geschwindigkeiten bis zu 100 km/h gleicht alle möglichen Betriebsfehlerquellen aus. Das gilt auch, wenn die Geschwindigkeit in abfließender Verkehrsrichtung gemessen wird.

Normenkette:

StVO § 3 ;

Gründe:

Der Amtsrichter hat den Betroffenen wegen fahrlässiger Geschwindigkeitsüberschreitung innerhalb geschlossener Ortschaft zu ein Geldbuße von 75,00 DM verurteilt. Nach den Feststellungen befuhr der Betroffene am 07.02.1992 mit einem PKW die ... in ... Dabei wurde die Geschwindgkeit seines Fahrzeugs mit einem ordnungsgemäß bedienten und arbeitenden Meßgerät der Marke ... gemessen. Die Messung ergab einen Wert von 74 km/