OLG Hamm - Beschluß vom 02.04.1995 (3 Ss OWi 192/96) - DRsp Nr. 1997/6040
OLG Hamm, Beschluß vom 02.04.1995 - Aktenzeichen 3 Ss OWi 192/96
DRsp Nr. 1997/6040
1. Die Identifizierung des Fahrers durch den Tatrichter anhand eines bei einer Verkehrsüberwachungsmaßnahme gefertigten Beweisfotos kann durch das Rechtsbeschwerdegericht bei Fehlen einer Verweisung gem. § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO nur dann nachvollzogen werden, wenn die Gründe des tatrichterlichen Urteils Angaben zur Blldqualität des Beweisfotos, insbesondere zur Bildschärfe, enthalten.2. Diese Angaben sind auch nicht bei der Wiedergabe einzelner Identifizierungsmerkmale in den Urteilsgründen entbehrlich, und zwar selbst dann nicht, wenn weitere Beweisanzeichen - Haltereigenschaft des Fahrers - hinzutreten.