OLG Hamm - 27.06.1986 (20 U 420/85) - DRsp Nr. 1994/10700
OLG Hamm, vom 27.06.1986 - Aktenzeichen 20 U 420/85
DRsp Nr. 1994/10700
Die Angabe eines höheren als des tatsächlichen Anschaffungspreises eines Gebrauchtwagens (hier: 2 500,- DM statt 1 368,- DM ist nicht geeignet, die berechtigten Interessen des Versicherers ernsthaft zu gefährden, wenn der tatsächliche Wert um ein Mehrfaches höher ist (hier: 8400,- DM.