OLG Hamm - 27.04.1994 (20 U 348/93) - DRsp Nr. 1995/3790
OLG Hamm, vom 27.04.1994 - Aktenzeichen 20 U 348/93
DRsp Nr. 1995/3790
1. Stehen dem Versicherungsnehmer Beweismittel für seine Sachdarstellung zum Kerngeschehen des behaupteten Diebstahls nicht zur Verfügung, schließt dies die erforderliche Mindestbeweisführung nicht ohne weiteres aus. 2. Der Tatrichter kann im Rahmen der freien Würdigung des Verhandlungsergebnisses (§ 286ZPO) den Behauptungen und Angaben des Versicherungsnehmers auch dann Glauben schenken, wenn dieser ihre Richtigkeit sonst nicht beweisen kann. 3. Das setzt aber voraus, daß die Glaubwürdigkeit des Versicherungsnehmers nicht durch Indizien in Frage gestellt wird. 4. Infragestellen bedeutet nicht, daß der Versicherer beweisen müßte, daß der Versicherungsnehmer unglaubwürdig ist. Es genügt, wenn aufgrund unstreitiger oder bewiesener Indizien ernsthafte Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Versicherungsnehmers bestehen bleiben.
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