OLG Hamm - 26.02.1986 (20 U 333/85) - DRsp Nr. 1994/10711
OLG Hamm, vom 26.02.1986 - Aktenzeichen 20 U 333/85
DRsp Nr. 1994/10711
Das Verschweigen von Vorschäden den im Rahmen der Kaskoversicherung führt zur Leistungsfreiheit des Versicherers, wobei es nicht darauf ankommt, ob es sich insoweit um Unfall- oder Diebstahlvorschäden handelt.