OLG Hamm - 18.04.1994 (6 U 116/93) - DRsp Nr. 1995/9789
OLG Hamm, vom 18.04.1994 - Aktenzeichen 6 U 116/93
DRsp Nr. 1995/9789
Steht fest, daß allenfalls ein Teil der Fahrzeugschäden dem behaupteten Unfallgeschehen zugeordnet werden kann und daß der Kläger entweder Vorschäden verschwiegen oder den Schaden nachträglich vergrößert hat, muß der Kläger im Wege des Vollbeweises (§ 286ZPO) nachweisen, welche Schäden bei der behaupteten Kollision tatsächlich entstanden sind. Kann nicht ausgeschlossen werden, daß es nur zu einer minimalen Berührung gekommen ist, die keine wesentlichen Schäden verursacht hat, ist auch für die Feststellung eines Mindestschadens kein Raum.