OLG Hamm - 17.06.1993 (27 U 62/93) - DRsp Nr. 1995/4067
OLG Hamm, vom 17.06.1993 - Aktenzeichen 27 U 62/93
DRsp Nr. 1995/4067
1. Hat der Haftpflichtversicherer ohne rechtlichen Grund an den Geschädigten gezahlt, so kann er den geleisteten Betrag vom Geschädigten zurückverlangen. Der Anspruch des Geschädigten gegen den Schädiger bleibt hiervon unberührt.2. Erfüllt der Kaskoversicherer des Geschädigten dessen Rückzahlungsverpflichtung gegenüber dem Haftpflichtversicherer, so geht der Ersatzanspruch des Geschädigten gegen den Schädiger auf ihn über.