»Der Kl. [VersNehmer in der Kraftfahrtversicherung] hat sich objektiv grob verkehrswidrig verhalten. Die Nichtbeachtung des Rotlichts einer Ampelanlage stellt nach allg. Meinung jedenfalls in aller Regel eine Verletzung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt in ungewöhnlich großem Maße dar. Es gehört zu den wichtigsten Grundregeln im Straßenverkehr, Lichtsignale von Verkehrsampeln strikt zu befolgen.
Auch in subjektiver Hinsicht trifft den Kl. ein schwerer Vorwurf. ...
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