»... Der Senat hat die Rechtsbeschwerde gemäß § 80 Abs. 1 Nr. 1 OWiG zur Fortbildung des Rechts zugelassen, weil die im vorliegenden Verfahren aufgetretene Frage, ob bei unrichtiger namentlicher Bezeichnung eines Betroff. im Anhörungsbogen der diesbezüglichen Übersendungsanordnung der Polizeibehörde verjährungsunterbrechende Wirkung (§ 33 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 OWiG) zukommt, in der höchstrichterlichen Rechtspr. Ä soweit ersichtlich Ä noch nicht entschieden worden ist. Die hiernach zulässige Rechtsbeschwerde führt zur Einstellung des Verfahrens wegen eingetretener Verfolgungsverjährung.
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