OLG Hamm - 06.10.1997 (6 U 77/97) - DRsp Nr. 1999/1742
OLG Hamm, vom 06.10.1997 - Aktenzeichen 6 U 77/97
DRsp Nr. 1999/1742
Verneint der Versicherungsnehmer nach dem Diebstahl seines Kfz wahrheitswidrig die Frage nach Vorschäden, so wird der Kaskoversicherer wegen Verletzung der Aufklärungsobliegenheit leistungsfrei. Das gilt auch dann, wenn die verschwiegenen Vorschäden aus früheren Regulierungen in der Kasko- oder in der Haftpflichtabteilung des Versicherers aktenkundig geworden sind.