OLG Hamm - 06.08.1979 (1 Ss OWi 1398/79) - DRsp Nr. 1994/10926
OLG Hamm, vom 06.08.1979 - Aktenzeichen 1 Ss OWi 1398/79
DRsp Nr. 1994/10926
Die Bestimmung des Abstandes zweier vorausfahrender Kraftfahrzeuge zueinander durch Schätzung auch darin geübter und erfahrener Polizeibeamter ist nicht genügend zuverlässig, wenn diese in einer Entfernung von 100 bis 150 m schräg versetzt hinter den vorausfahrenden Kraftfahrzeugen fahren und deren Abstand an Hand der Fahrbahnmarkierung bestimmen zu können glauben.