OLG Hamm - 06.02.1987 (20 W 2/87) - DRsp Nr. 1994/10691
OLG Hamm, vom 06.02.1987 - Aktenzeichen 20 W 2/87
DRsp Nr. 1994/10691
1. Die Erhebung der Deckungsklage vor Abschluß eines staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahrens gegen den Versicherungsnehmer ist nicht mutwillig. 2. Die Fälligkeit i. S. von § 11VVG wird durch ein laufendes Strafverfahren gegen den Versicherungsnehmer nicht gehindert. Die "nötigen Erhebungen" sind für den Versicherer abgeschlossen, wenn er die Ermittlungsakten eingesehen hat.