OLG Hamburg - Urteil vom 19.06.1997 (6 U 56/97) - DRsp Nr. 1998/17999
OLG Hamburg, Urteil vom 19.06.1997 - Aktenzeichen 6 U 56/97
DRsp Nr. 1998/17999
Erklärt der Verkäufer im Kaufvertragsformular bei Gebrauchtwagenverkauf Unfallfreiheit für "die Zeit, in der das Kfz sein Eigentum war", und "soweit ihm bekannt" für die Zeit, bevor er selbst das Fahrzeug erwarb, liegt hierin keine uneingeschränkte Zusicherung der Unfallfreiheit, wenn er als Verkäufer keine Kenntnis von einem Vorschaden hatte und im übrigen Gewährleistungsausschluß vereinbart wurde. Die fragliche Formularklausel ist keine überraschende Klausel i. S. v. § 3AGBG noch unklar i. S. v. § 5AGBG.