Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg, Zivilkammer 31, vom 18. April 1986 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Es beschwert die Beklagten um 33.928 DM.
Die Parteien streiten im zweiten Rechtszug nur noch um die Höhe des Schmerzensgeldes, welches - dem Grunde nach unstreitig - der Klägerin wegen eines Verkehrsunfalls vom 21. April 1984 zusteht.
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