bei Abbieger und Gegenverkehr haftet erster zu 2/3: KG (12 U 1014/78) VerkMitt 1979, 48. - voller Schadensersatz des Linksabbiegers bei Überschreitung der für geschl. Ortschaften zul. Höchstgeschwindigkeit um 30 km/h durch Gegenverkehr; OLG Karlsruhe (10 H 259/79) VersR 1980, 1148. - wenn nicht Rotlicht-Verstoß oder zu hohe Geschwindigkeit nachgewiesen wird, besteht keine Haftung des Gegenverkehrs: AG Rastatt (3 C 16/86) VersR 1987, 1115 1LSE_85/831
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