OLG Hamburg - Beschluß vom 06.10.1978 (2 Ss 29/78) - DRsp Nr. 1994/10155
OLG Hamburg, Beschluß vom 06.10.1978 - Aktenzeichen 2 Ss 29/78
DRsp Nr. 1994/10155
Haben sich die Unfallbeteiligten nach Feststellung der am Unfall beteiligten Fahrzeuge und Fahrer und der Art ihrer Beteiligung von der Unfallstelle einverständlich entfernt, um anderswo die Unfallfolgen ohne Einschaltung der Versicherer zu regulieren, so erfüllt es nicht den Tatbestand der Unfallflucht, wenn jetzt einer der Beteiligten abredewidrig davonfährt.