OLG Hamburg - Beschluß vom 06.06.1980 (8 W 84/80) - DRsp Nr. 1994/10146
OLG Hamburg, Beschluß vom 06.06.1980 - Aktenzeichen 8 W 84/80
DRsp Nr. 1994/10146
Die Vergleichsgebühr des Verkehrsanwalts ist ausnahmsweise dann erstattungsfähig, wenn er von dem Prozeßbevollmächtigten der Gegenpartei unmittelbar auf die vergleichsweise Beilegung des Rechtsstreits angesprochen worden ist und er die Vorschläge der Gegenseite direkt an seine Partei weitergeleitet hat.