OLG Hamburg - Beschluß vom 05.03.1973 (2 Ss 34/73) - DRsp Nr. 1994/10170
OLG Hamburg, Beschluß vom 05.03.1973 - Aktenzeichen 2 Ss 34/73
DRsp Nr. 1994/10170
Wer sich nach einem Verkehrsunfall, an dem er beteiligt ist, in eine sehr nahe am Unfallort gelegene Gaststätte begibt, wo er ohne weiteres erreichbar und als Unfallbeteiligter feststellbar ist, begeht dadurch auch dann keine Unfallflucht, wenn er durch Alkoholgenuß in dieser Gaststätte die Feststellungen über seine Blutalkoholkonzentration im Unfallzeitpunkt erschweren will.