OLG Hamburg - Beschluß vom 02.07.1981 (2 Ss 121/81 OWi) - DRsp Nr. 1994/10141
OLG Hamburg, Beschluß vom 02.07.1981 - Aktenzeichen 2 Ss 121/81 OWi
DRsp Nr. 1994/10141
1. Das Wenden unter Benutzung eines Mittelstreifendurchbruchs besteht aus einem (§ 9 Abs. 5StVO) oder aus mehreren Abbiegevorgängen (doppeltes Linksabbiegen), auf die die Absätze 1-4 des § 9StVO in allen Fällen unmittelbar anwendbar sind. 2. Deshalb ist ein Kraftfahrer, der dem Wenden aus einer dem Mittelstreifendurchbruch gegenüberliegenden, nicht bevorrechtigten Straße entgegenkommt, ungeachtet eines Verkehrszeichens 205 gemäß § 9 Abs. 4StVO vorrangig befugt, nach rechts in die Vorfahrtstraße einzubiegen.