OLG Hamburg - 23.11.1994 (5 U 110/93) - DRsp Nr. 1995/9738
OLG Hamburg, vom 23.11.1994 - Aktenzeichen 5 U 110/93
DRsp Nr. 1995/9738
1. Die Regelung der Laufzeit eines Versicherungsvertrags im Antragsformular ist auch dann eine nach §§ 13, 8AGBG kontrollfähige Klausel, wenn unter der Rubrik "Vertragsdauer" die Varianten "zehn Jahre", "fünf Jahre" sowie "sonstige Dauer ... Jahre" wahlweise anzukreuzen oder auszufüllen sind.2. Eine solche Klausel verstößt ebenso wie eine formularmäßig bestimmte zehnjährige Laufzeit gegen § 9 Abs. 1AGBG und ist deshalb unwirksam.