OLG Hamburg - 11.06.1987 (1 Ss 6/87 OWi) - DRsp Nr. 1992/8548
OLG Hamburg, vom 11.06.1987 - Aktenzeichen 1 Ss 6/87 OWi
DRsp Nr. 1992/8548
Feststellung einer Fahrgeschwindigkeitsüberschreitung: Anforderungen an Geschwindigkeitsmessungen im Funkstoppverfahren.
»1. Bei Geschwindigkeitsmessungen im Funkstoppverfahren kann eine Meßstrecke von 150 m genügen.2. Zum Ausgleich etwaiger Fehler bei der Zeitnahme ist im Regelfall ein Zuschlag von 0,7 sec. auf die längste der gemessenen Fahrzeiten vorzunehmen.«