».. Der Schaden am unbefugt benutzten Fluchtfahrzeug darf nicht unberücksichtigt bleiben, wenn im Rahmen des § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB zu entscheiden ist, ob an fremden Sachen bedeutender Schaden entstanden ist. Dafür spricht bereits der Wortlaut des Gesetzes. Danach konnte für den Täter eine Sache schon dann fremd sein, wenn er an ihr nach bürgerlichem Recht nicht Alleineigentum hat .. . Diese formaljuristische Betrachtungsweise wird allerdings nicht immer den tatsächlichen Gegebenheiten gerecht werden .. . Deshalb erscheint es richtiger, nur auf den wirtschaftlichen Wertbegriff abzustellen (.. Lackner, StGB, 16. Aufl., § 69 Anm. 2 D bb). Danach bleibt ein unbefugt benutztes Kraftfahrzeug für den Täter schon deshalb eine fremde Sache, weil er sich ohne rechtfertigende Einwilligung einen ungesetzl. Wertzuwachs verschafft.
Entscheidend sei jedoch, daß auch der Sinn des § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB die Einbeziehung des Schadens erfordere, der an dem vom Täter unerlaubt benutzten Fahrzeug entstanden sei.
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