OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 28.10.1992 (23 U 192/91) - DRsp Nr. 1994/9612
OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 28.10.1992 - Aktenzeichen 23 U 192/91
DRsp Nr. 1994/9612
1. Ist der Verkehrsunfall eines spielenden Kindes sowohl auf das Verschulden des Kraftfahrers wie auf eine Verletzung der Aufsichtspflicht der Eltern zurück zu führen, haften diese dem Kind als Gesamtschuldner. 2. Der Schadensersatzanspruch des Kindes geht nur in Höhe des Haftungsanteils des Kraftfahrers auf die gesetzliche Krankenkasse über.