OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 28.09.1992 (12 U 260/91) - DRsp Nr. 1994/9621
OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 28.09.1992 - Aktenzeichen 12 U 260/91
DRsp Nr. 1994/9621
Scheint die Sonne in Fahrtrichtung eines Verkehrsteilnehmers auf eine Lichtzeichenanlage und erhellt sie dabei alle drei Lichter, so besteht keine grobe Fahrlässigkeit des trotz Rotlichts in die Kreuzung hineinfahrenden Verkehrsteilnehmers, der sich auf das grüne Licht konzentriert hat, das für ihn (auch) aufleuchtete. Diesem Verkehrsteilnehmer kann lediglich der Vorwurf gemacht werden, nicht bis zur Aufklärung der unklaren Bedeutung des Signalzeichens abgewartet zu haben. Ein Verstoß hiergegen begründet ein schuldhaftes Außerachtlassen der im Verkehr erforderlichen besonderen Sorgfalt, aber nur in Form einfacher Fahrlässigkeit.