OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 26.03.1973 (18 U 139/72) - DRsp Nr. 1994/9984
OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 26.03.1973 - Aktenzeichen 18 U 139/72
DRsp Nr. 1994/9984
1. Zu den Aufgaben einer Kfz-Werkstatt, die vor oder während der Winterzeit mit der Wartung eines wassergekühlten Kfz beauftragt wurde, gehört es, das Kühlwasser auf seinen Frostschutzgehalt zu überprüfen und erforderlichenfalls ein geeignetes Frostschutzmittel auf- oder nachzufüllen. 2. Für Frostschäden, die darauf beruhen, daß dem Kühlwasser bei den Wartungsarbeiten kein Frostschutzmittel beigegeben wurde, haftet der Werkstattunternehmer gemäß § 635BGB auf Schadenersatz. 3. Ein mitwirkendes Verschulden des Kfz-Eigentümers an einem Frostschaden liegt nicht schon darin, daß er es nach der Wartung seines Wagens durch die Werkstatt unterlassen hat, sich um die Frostsicherheit des Kühlwassers zu kümmern.