OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 25.11.1992 (17 U 10/91) - DRsp Nr. 1994/9610
OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 25.11.1992 - Aktenzeichen 17 U 10/91
DRsp Nr. 1994/9610
1. Die nach der sogenannten Relevanzrechtsprechung bestehende Verpflichtung des Versicherers zur Belehrung des Versicherungsnehmers hat ihren Grund darin, daß ein schutzwürdiger Versicherungsnehmer vor unerwartetem Rechtsverlust geschützt werden soll. 2. Gibt der Mitversicherte auf anwaltlichen Rat hin arglistig einen unwahren Sachverhalt an, so verliert er nicht seine Schutzwürdigkeit, wenn der Versicherer es unterlassen hat, den Versicherungsnehmer ordnungsgemäß zu belehren und so ein Gegengewicht zu dem Einfluß des Anwalts zu schaffen.