OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 24.11.1994 (3 U 196/93) - DRsp Nr. 1996/29408
OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 24.11.1994 - Aktenzeichen 3 U 196/93
DRsp Nr. 1996/29408
1. Die Entwendung des vers. Kfz ist grob fahrlässig herbeigeführt, wenn der Zweitschlüssel des Kfz in einer unter dem Beifahrersitz versteckten Handtasche in dem Kfz zurückgelassen worden ist. Das gilt auch,Ä wenn das Kfz nur relativ kurze Zeit unbeaufsichtigt war undÄ wenn mangels Auffindens des Kfz nicht festgestellt werden kann, ob der in der Handtasche zurückgelassene Schlüssel tatsächlich verwendet worden ist.2. Wenn die Ehefrau des Versicherungsnehmers während einer gemeinsamen Reise den Zweitschlüssel des Kfz in einer unter dem Beifahrersitz versteckten Handtasche in dem Kfz zurückgelassen, ist die damit grob fahrlässig herbeigeführte Entwendung des Kfz dem Versicherungsnehmer als eigenes Verschulden zuzurechnen, falls er wußte, daß seine Frau als vermeintlich gutes Versteck für Schlüssel und Papiere den Freiraum unter dem Beifahrersitz ausersehen hatte, und seine Frau nicht darauf hingewiesen hat, daß Schlüssel und Papiere beim Verlassen des Kfz unbedingt mitzunehmen sind.