Die Geschädigte hat eine Umlackierung [des beschafften Ersatzwagens] nicht in Auftrag gegeben und beabsichtigte dies auch nicht. Sie begehrt demgemäß Ersatz eines sogenannten fiktiven Schadens. Fiktive Umlackierungskosten können jedoch nicht ersetzt werden. Soweit ersichtlich, ist die Frage in der Rechtsprechung bisher nicht entschieden worden. Im Schrifttum wird sie von Klimke (VersR 1974, 832, 837) behandelt, der den Ersatz von Umlackierungsaufwendungen grundsätzlich ablehnt. Der Senat vertritt die Auffassung, daß Umlackierungskosten jedenfalls dann nicht zu ersetzen sind, wenn der Geschädigte - wie hier - mit entsprechenden Aufwendungen nicht belastet ist.
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