OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 17.11.1994 (16 U 233/93) - DRsp Nr. 1996/3669
OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 17.11.1994 - Aktenzeichen 16 U 233/93
DRsp Nr. 1996/3669
1. Der Geschädigte genügt seiner Schadensgeringhaltungspflicht, wenn er sich vor der Miete eines Ersatzfahrzeuges vergewissert, ob das ihm unterbreitete Angebot nicht deutlich aus dem Rahmen fällt. Da ihm eine Pflicht zur Marktforschung nicht abverlangt werden kann, wird es für ihn in der Regel nicht erkennbar sein, daß der Mietpreis gegebenenfalls überteuert ist.2. Maßstab für die Prüfung der Angemessenheit des Mietpreises sind nicht Empfehlungen des HUK-Verbandes. Die Haftpflichtversicherung hat keinen Anspruch darauf, daß der Geschädigte für ihn das preiswerteste Unternehmen herausfindet oder sich mit dem gegnerischen Versicherer abstimmt.
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