OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 09.07.1973 (18 U 160/72) - DRsp Nr. 1994/9983
OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 09.07.1973 - Aktenzeichen 18 U 160/72
DRsp Nr. 1994/9983
Wer sein Kfz vorschriftswidrig so nahe an einer Kreuzung parkt, daß das abgestellte Fahrzeug den im rechten Winkel zueinander auf die Kreuzung zufahrenden Verkehrsteilnehmern die rechtzeitige Sicht auf den jeweils zu beobachtenden Querverkehr nimmt, kann für eine hierdurch mitverursachten Zusammenstoß im Kreuzungsbereich in derselben Weise haftbar gemacht werden wie ein unmittelbar an der Kollision beteiligter Fahrer.